In Deutschland gibt es eine gesetzliche Gebührenpflicht - viele Fragen - viele Antworten.
<typohead type="3" class="sub">Hier erfahren Sie alles Wissenswerte zu diesem wichtigen Thema.</typohead>
(Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 2/2006))
<typohead type="4" class="sub">1. Grundsätzliche Informationen </typohead>
Wer ist Rundfunkteilnehmer?
Nach der gesetzlichen Definition ist derjenige Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Für das Autoradio gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Was versteht man unter Rundfunkgeräten?
Rundfunkgeräte sind alle Geräte, mit denen Sie Radio- und/oder Fernsehprogramme empfangen oder aufzeichnen können. Dazu gehören auch tragbare Radios oder Fernsehgeräte, Radiowecker, Radiorekorder, Autoradios, PC mit Radio- oder TV-Karte, Videorekorder und Navigationsgeräte mit Empfangsteil. Rundfunkgeräte sind auch Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden. Grundsätzlich ist für jedes Rundfunkgerät eine Gebühr zu zahlen.
Was bedeutet "zum Empfang bereithalten"?
Radio- und Fernsehgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Radio-/Fernsehgerät tatsächlich nutzen. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel, Satellit oder Digital) und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden.
Keine Gebühren für Internet-PCs!
Der achte Änderungsstaatsvertrag vom 8.10./15.10.2004 zum Staatsvertrag im vereinten Deutschland regelt in Art. 4, § 11 Abs. 2 die Frage der Gebührenpflicht von Internet-PCs. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Internet-PCs zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet sind. Dennoch erwächst daraus für die Internet-Nutzer keine unmittelbare Gebührenpflicht. Um die weitere Einführung neuer Kommunikationstechnologien zu erleichtern, sollen für diese Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren erhoben werden.
Ist der PC jedoch mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet, ist das Gerät - unabhängig von einem Internet-Zugang - grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, da die
TV-/Radio-Karte ein Rundfunkempfangsteil und der PC somit ein Rundfunkempfangsgerät ist.
Beginn der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird.
Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Gerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der GEZ oder Ihrer Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Rückwirkende Abmeldungen sind nicht möglich.
Zahlungszeitraum
Bei der Zahlung der Rundfunkgebühren können Sie zwischen der Zahlung mit gesetzlicher Fälligkeit und der Vorauszahlung für ein Kalendervierteljahr, Kalenderhalbjahr oder Kalenderjahr wählen.
Der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt liegt in der Mitte eines Dreimonatszeitraums und muss nicht mit dem Kalendervierteljahr übereinstimmen.
Beispiel:
Zahlungszeitraum = Februar - März - April
Fälligkeitszeitpunkt: 15. März
Eine monatliche Zahlung der Rundfunkgebühren ist nicht möglich.
<typohead type="4" class="sub">2. Rundfunkgeräte im Privathaushalt </typohead>
Ich bezahle bereits Rundfunkgebühren für ein Radio und ein Fernsehgerät. Muss mein Ehepartner ebenfalls Rundfunkgebühren zahlen?
Für den gemeinsamen ehelichen Haushalt ist die Anmeldung von einem Radio und einem Fernsehgerät ausreichend. Weitere Rundfunkgeräte, die von Ihnen in der Wohnung oder in ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen bereitgehalten werden, sind gebührenfrei.
Mein Kind beginnt nächsten Monat eine Ausbildung. Muss es die Rundfunkgeräte in seinem Zimmer zusätzlich anmelden, obwohl ich bereits als Rundfunkteilnehmer angemeldet bin? Meine Mutter zieht mit Ihren Rundfunkgeräten in unseren Haushalt. Muss sie weiterhin Gebühren zahlen?
Für Ihr Kind bzw. Ihre Mutter besteht zusätzliche Gebührenpflicht, wenn sie Geräte in ihren Räumen zum Empfang bereithalten und ihr Einkommen den Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige übersteigt.
Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind nicht bundeseinheitlich geregelt.
Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige beträgt € 276 für die alten Bundesländer und Berlin (Ost) bzw. € 265 für die neuen Bundesländer.
Ich habe mir einen Satelliten- / Kabelanschluss installieren lassen.
Muss ich meine Geräte überhaupt bei der GEZ anmelden?
Ja. Die Anmelde- und Gebührenpflicht ist an das Bereithalten eines Rundfunkgerätes geknüpft und ist unabhängig davon, auf welche Weise das Programm empfangen wird. Etwaige Kabelgebühren sind zusätzlich zu zahlen.
Ich sehe und höre nur die Programme von privaten Programmanbietern. Muss ich meine Geräte bei der GEZ anmelden?
Ja. Die Anmelde- und Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, welche Programme angesehen oder gehört werden.
Ich nutze mein Fernsehgerät nur zum Anschauen von DVDs und Videos. Muss ich mein Fernsehgerät trotzdem bei der GEZ anmelden?
Ja. Die Anmelde- und Gebührenpflicht ist an das Bereithalten eines Rundfunkgeräts geknüpft, unabhängig davon, ob die Leistungen der Rundfunkanbieter genutzt werden.
Ich besitze kein DVB-T-Zusatzgerät (Set-Top-Box). Kann ich nach Umstellung auf digitale Empfangstechnik mein Fernsehgerät deshalb abmelden?
Nein. Die Rundfunkgebührenpflicht entfällt nicht durch die Umstellung auf digitalen Fernsehempfang.
Ein Rundfunkgerät wird immer dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand möglich ist.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Programme tatsächlich empfangen werden oder ob das Gerät überhaupt genutzt wird. Für die Gebührenpflicht genügt es, wenn das Gerät z.B. durch einfache Handgriffe in Betrieb genommen werden kann.
Die Installation einer Set-Top-Box erfordert keinen besonderen technischen Aufwand und ist durch einfache Handgriffe vorzunehmen.
<typohead type="4" class="sub">3. Rundfunkgeräte in Zweit- / Ferienwohnungen </typohead>
Ich habe in meiner Zweitwohnung ein Radio und ein Fernsehgerät aufgestellt.
Muss ich diese Geräte zusätzlich zu den Geräten in meiner Hauptwohnung anmelden?
Ja. Für Geräte in einer Zweitwohnung (Ferienwohnung, Wochenendhaus, Campingwagen, Gartenlaube etc.) besteht eine zusätzliche Gebührenpflicht. Dies gilt unabhängig von den bereits angemeldeten Geräten.
Ich bin Rundfunkteilnehmer. Das tragbare Fernsehgerät nehme ich jetzt mit in den Urlaub. Muss ich nun hierfür zusätzlich Gebühren zahlen?
Nein. Wenn Sie Ihre Geräte nur für eine kurze Zeit (Urlaub) mitnehmen, besteht keine zusätzliche Gebührenpflicht.
<typohead type="4" class="sub">4. Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen </typohead>
Muss ich mein Radio im privaten Kraftfahrzeug anmelden?
Ja, wenn Sie bisher noch kein Radio im Privathaushalt angemeldet haben.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes:
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio- und ein Fernsehgerät zu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und das Autoradio in seinem Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.
Der andere Partner jedoch muss seine weiteren Geräte in der Wohnung (z. B. im Arbeitszimmer) oder in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug selbst anmelden und dafür Gebühren zahlen.
Wie ist es, wenn ich als Selbständiger / Freiberufler / Arbeitnehmer mein Privatfahrzeug gelegentlich nutze, um zu Kunden oder anderen wichtigen Terminen zu fahren?
Als Selbständiger/Freiberufler müssen Sie die Rundfunkgeräte in ihrem Kfz zusätzlich anmelden. Auch als Arbeitnehmer müssen Sie in der Regel die Rundfunkgeräte in Ihrem Kraftfahrzeug anmelden.
Muss ich mein Radio im Geschäftswagen anmelden?
Ja. Sie müssen Ihr Autoradio im Geschäftswagen anmelden. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits Rundfunkgeräte im Privathaushalt angemeldet haben.
Unser Unternehmen hat mehrere Fahrzeuge mit Rundfunkgeräten. Wieviele Geräte müssen angemeldet werden?
Jedes Rundfunkgerät in einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug ist einzeln anmelde- und gebührenpflichtig.
Ist mein Navigationsgerät im geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug gebührenpflichtig?
Ja, wenn Ihr Navigationsgerät über ein Rundfunk-Empfangsteil verfügt und damit Radio- und / oder Fernsehprogramme empfangen werden können.
<typohead type="4" class="sub">5. Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz </typohead>
Ich habe ein Radio an meinem Arbeitsplatz stehen. Muss ich das Radio anmelden und Gebühren zahlen, obwohl ich für die Rundfunkgeräte in meiner Wohnung bereits Gebühren entrichte?
Ja. Für Ihr Radio am Arbeitsplatz besteht Anmelde- und Gebührenpflicht, unabhängig von den bereits in Ihrer Privatwohnung angemeldeten Geräten. Das gilt auch, wenn Sie das Gerät nur ab und zu an Ihren Arbeitsplatz mitnehmen.
Mein Arbeitgeber stellt mir ein Radio am Arbeitsplatz zur Verfügung. Wer muss dieses Gerät anmelden?
Stellt das Unternehmen Ihnen ein Radio zur Verfügung, so ist das Unternehmen für das Gerät anmelde- und gebührenpflichtig.
<typohead type="4" class="sub">6. Rundfunkgeräte von Studenten, Schülern und Auszubildenden </typohead>
Ich besuche die Universität / gehe noch zur Schule / befinde mich in der Ausbildung. Muss ich mein Radio und mein Fernsehgerät anmelden?
In diesem Fall ist zu unterscheiden zwischen Studenten, Schülern und Auszubildenden, die einen eigenen Haushalt haben oder aber noch in einem elterlichen Haushalt leben, in dem die Rundfunkgeräte angemeldet sind.
Rundfunkgeräte (Radio/Fernseher), die von Studenten, Schülern oder Auszubildenden am Ausbildungsort (z.B. Hochschulort, Internatsort) zum Empfang bereitgehalten werden, sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung am Ausbildungsort um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt oder ob für Rundfunkgeräte am Heimatort bereits Gebühren entrichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen.
Wohnt der Student, Schüler oder Auszubildende während der Ausbildungszeit bei seinen Eltern und liegt sein Einkommen unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige, sind seine Geräte nicht anmeldepflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern bereits Rundfunkgeräte angemeldet haben.
<typohead type="4" class="sub">7. Rundfunkgeräte von Wehrpflichtigen / Zivildienstleistenden </typohead>
Ich habe in der Bundeswehrunterkunft Rundfunkgeräte. Muss ich für diese Geräte Gebühren zahlen?
Ja. Werden Rundfunkgeräte in der Bundeswehrunterkunft zum Empfang bereitgehalten, müssen sie angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn Sie bereits für die Geräte in Ihrem Privathaushalt Gebühren zahlen.
Diese Regelung gilt auch für Zivildienstleistende, wenn sie neben ihren Geräten in der Privatwohnung auch in ihrer Dienstunterkunft Geräte zum Empfang bereithalten.
<typohead type="4" class="sub">8. Rundfunkgeräte in Unternehmen / Firmen </typohead>
Unsere Firma stellt den Arbeitnehmern Radios am Arbeitsplatz zur Verfügung. Wer muss diese Geräte anmelden?
Stellen Sie als Unternehmen Ihren Arbeitnehmern Radios am Arbeitsplatz zur Verfügung, so müssen diese Geräte von Ihnen angemeldet werden.
Wir haben in unserem Unternehmen eine Rundfunkempfangsanlage. Daran sind mehrere Monitore / Lautsprecher angeschlossen. Wie viele Rundfunkgeräte müssen von uns angemeldet werden?
Es besteht Gebührenpflicht für die Rundfunkempfangsanlage und zusätzlich für Lautsprecher und Monitore, die eine gesonderte Hör- oder Sehstelle darstellen.
Selbstständige Bedeutung haben Lautsprecher, die in verschiedenen Räumen installiert sind - z. B. im Falle von mehreren Kantinenräumen -, da die Reichweite der Lautsprecher auf die einzelnen Räume beschränkt ist. In einem Raum können jedoch auch mehrere Lautsprecher eine selbständige Bedeutung haben, wenn z.B. nur dadurch eine angemessene Beschallung des gesamten Raumes erreicht werden kann. In diesen Fällen ist jeder Lautsprecher einzeln gebührenpflichtig.
Allerdings gelten mehrere Lautsprecher nur dann als ein einziges Rundfunkgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hörstelle bilden (z. B. Stereoanlage).
Unsere Firma vertreibt Rundfunkgeräte. Sind alle Rundfunkgeräte in unseren Verkaufsräumen anzumelden?
Rundfunkgeräte (Radio/Fernsehgerät) sind grundsätzlich einzeln gebührenpflichtig.
Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Empfangsgerät (Radio und/oder Fernsehgerät) weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten (Händlergebühr). Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.
Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden. Antennenmessgeräte sind einzeln gebührenpflichtig.
Die Vergünstigung der Händlergebühr gilt nicht für Rundfunkgeräte, die gewerbsmäßig vermietet werden.
Sonstige Rundfunkgeräte, z. B. in den Büroräumen, Kantinen, Werkstätten und Firmenwagen sind immer einzeln gebührenpflichtig.
Wir betreiben einen Kfz-Handel. Müssen wir die Radios in den Vorführwagen einzeln anmelden?
Ja. Für jedes Radio in Vorführwagen besteht Gebührenpflicht. Für Autoradios, die zu Prüf- und Vorführzwecken in den Ausstellungsräumen bereitgehalten werden, besteht Gebührenpflicht nur für ein Radio.
<typohead type="4" class="sub">9. Rundfunkgebührenbefreiung </typohead>
Ich bin arbeitslos / schwerbehindert / habe ein geringes Einkommen oder bin Sozialhilfeempfänger / Schüler / Student / Auszubildender / Rentner.
Kann ich mich von der Rundfunkgebühr befreien lassen?
Eine Befreiung von der Gebührenpflicht können Personen erhalten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Informationen zu den Befreiungsvoraussetzungen erhalten Sie hier. Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung auf keinen Fall automatisch, sondern nur auf Antrag erfolgt.
Wo kann ich eine Befreiung beantragen?
Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist bei der GEZ, 50656 Köln, zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder zum Online-Ausfüllen hier.
Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen per Post an die GEZ gesandt werden.
<typohead type="4" class="sub">10. Abmeldungen </typohead>
Wie melde ich meine Rundfunkgeräte ab?
Ihre Abmeldung ist der GEZ schriftlich, unterschrieben und begründet anzuzeigen. Diese Voraussetzungen erfüllt eine telefonische Abmeldung nicht. Benutzten Sie für Ihre Abmeldung unser Abmeldeformular. Sie erhalten das Formular bei Banken und Sparkassen oder Sie können es sich hier auch ausdrucken. Eine Abmeldung per E-Mail ist nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich.
Ich halte mich für mehrere Monate im Ausland auf. Kann ich meine Geräte abmelden, obwohl ich meine Wohnung nicht aufgebe?
Allein die Abwesenheit des Rundfunkteilnehmers von seiner Wohnung wegen Urlaub oder Auslandsaufenthalt beendet nicht das Bereithalten der aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte, denn ein Rundfunkgerät wird immer dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang möglich ist. Der Gesetzgeber macht die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte abhängig. Eine Abmeldung kann nur erfolgen, wenn während Ihrer Abwesenheit die Rundfunkgeräte nicht zum Empfang bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt z.B. nicht vor, wenn die Rundfunkgeräte aus der Wohnung entfernt werden.
Eine Abmeldung ist nur für die Zukunft und für volle Kalendermonate möglich.
Ich ziehe zu meinem nichtehelichen Partner, der bereits seine Rundfunkgeräte angemeldet hat. Kann ich meine Geräte nun abmelden?
Ja, wenn die gemeinschaftlich genutzten Geräte weiterhin auf Ihren nicht-ehelichen Partner angemeldet bleiben.
Nein, wenn Sie weitere Rundfunkgeräte im eigenen Zimmer oder in einem auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug zum Empfang bereithalten.
Ich habe seit längerer Zeit keine Rundfunkgeräte mehr. Kann ich die Geräte rückwirkend abmelden?
Nein. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Rundfunkgeräte nicht mehr zum Empfang bereitgehalten werden, und dies der GEZ schriftlich mitgeteilt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Gebühren zu zahlen.
