Anträge zur Befreiung sind direkt bei der GEZ zu stellen
Das Verfahren für die Rundfunkgebührenbefreiung hat sich geändert; seit dem 01.04.2005 erfolgt die Bewilligung durch die GEZ in Köln. Das Sozialamt der Stadt Dortmund ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren zuständig. Anträge zur Rundfunkgebührenbefreiung sind jetzt direkt bei der GEZ (Gebühreneinzugzentrale) in Köln zu stellen, Anschrift: GEZ, 50656 Köln. <?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />
Antragsformulare können schriftlich oder telefonisch (Telefon 0180/5791010) bei der GEZ angefordert oder auf der Internetseite www.GEZ.de heruntergeladen werden. Antragsvordrucke sind selbstverständlich auch bei den Bürgerdiensten und bei den Sozialhilfediensten der Stadt Dortmund erhältlich.
Das bisherige Prüfungsverfahren hat sich geändert. Einkommensberechnungen werden bei der GEZ nicht mehr vorgenommen. Die Befreiung ist künftig abhängig von der Vorlage bestimmter Leistungsbescheide. Hierzu gehören (Befreiungstatbestand und vorzulegende Unterlagen):
<typolist>
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder nach § 27 a oder § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes
Aktueller Leistungsbescheid
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
Aktueller Leistungsbescheid
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des
Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des SGB
gewährt wird
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG),
die nicht bei den Eltern leben
Aktueller Leistungsbescheid
Sonderfürsorgeberechtigte, im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
Aktueller Leistungsbescheid nach § 27 e BVG
a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit dem „RF-Merkzeichen“
b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verstädnigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit dem „RF-Merkzeichen“
Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „RF“
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
</typolist>
Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular www.GEZ.de ist direkt vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin zusammen mit dem entsprechenden Nachweis (Original, beglaubigte Kopie oder Bestätigungsvermerk im Antrag und einfache Kopie) an die GEZ zu senden.
Um sich die Vorlage des Originalbescheides auf dem Antrag bestätigen zu lassen, müssen sich die Antragsteller direkt an die für sie zuständige Behörde wenden (Versorgungsamt; Agentur für Arbeit = ARGE).
Die Kunden der Sozialhilfedienste können auch weiterhin das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular zusammen mit einer Kopie des entsprechenden Nachweises bei den zuständigen Sozialhilfediensten der Stadt Dortmund abgeben.
Darüber hinaus können Sie auch bei den Bürgerdiensten der Stadt Dortmund, hier allerdings gegen eine Gebühr von € 2,50, die von Ihnen vorgelegte Kopie des Leistungsbescheides beglaubigen lassen.
Mitzubringen ist in jedem Fall auch das Original des Nachweises, damit die Mitarbeiter/Innen die Richtigkeit des Nachweises bescheinigen können.
Für evtl. Rückfragen der Antragsteller steht bei der GEZ die Service-Telefon-Nr. 01805 / 79 10 20 (0,12 €/Min.) zur Verfügung.
